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Thema des Monats März 2007

Notrutschen in Tageseinrichtungen für Kinder

  1. Hintergrund
  2. Brandschutz – rechtliche Anforderungen an Flucht- und Rettungswege
  3. Zielsetzung
  4. Notrutschen – keine Alternative für den zweiten Rettungsweg!
  5. Notrutschen: Pro und Kontra
  6. Anforderungen an Notrutschen als zusätzliche Fluchtwege
  7. Vorbeugender und abwehrender Brandschutz

Rutsche
Foto: www.pixelquelle.de

 

1. Hintergrund

Vorbeugender Brandschutz ist ein elementarer Bestandteil des täglichen Lebens. Es ist nicht nur für Produktionsbetriebe oder große Unternehmen notwendig durch geeignete Maßnahmen die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden zu verhindern beziehungsweise zu minimieren. Diese Vorkehrungen sind genauso wichtig für kleinere Einheiten, wie private Haushalte, aber auch für Tageseinrichtungen für Kinder.

Ein Feuer kann leider allzu leicht durch verschiedene Einflussfaktoren entstehen, die im Alltag auftreten können. Ein Brand kann beispielsweise technische Ursachen haben, wie Kurzschlüsse oder Überhitzung von Elektrogeräten. Er kann beim Hantieren mit beziehungsweise an brennenden oder heißen Gegenständen entstehen (Streichhölzer, Herdplatten), ebenso wie durch Unachtsamkeit. Ein klassisches Beispiel ist das Vergessen eine brennende Kerze zu löschen. Jährlich sterben fast 600 Menschen in Deutschland in Folge von Bränden, wobei etwa ein Drittel aller Brandopfer Kinder sind!

Die große Mehrzahl der Brandopfer stirbt durch Einwirkung von Brandrauch. Die in ihm enthaltenen Atemgifte (z.B.: Kohlenmonoxid, Kohlendioxid) führen bereits nach wenigen Atemzügen zur Bewusstlosigkeit und können toxische Lungenödeme verursachen. Der Tod tritt meist durch Ersticken ein. Der Brandrauch breitet sich schneller aus als das Feuer. Oft erreicht bereits wenige Minuten nach Ausbruch eines Feuers die Schadstoffkonzentration der Atemluft lebensbedrohliche Werte.

 

2. Brandschutz – rechtliche Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Im Fall eines Feuers kann es lebensrettend sein, dass geeignete Flucht- und Rettungswege in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Folgerichtig sind Brandschutzbestimmungen wesentliche Bestandteile der Bauordnungen der Länder. Die Landesbauordnung NRW fordert im § 17 Absatz 1, dass bauliche Anlagen […] so beschaffen sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Bezogen auf die Anzahl und Ausgestaltung der Rettungswege gibt es unter anderem folgende Vorgaben
(§ 17 Absatz 3):

  • Zwei Rettungswege in jedem Geschoss mit Aufenthaltsraum.
  • Erster Rettungsweg in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, führt mindestens über eine Treppe („notwendige Treppe“).
  • Zweiter Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare, anleiterbare  Stelle (z. B. ein dafür ausgewiesenes Fenster) oder eine weitere notwendige Treppe sein.
  • Keine Notwendigkeit eines zweiten Rettungsweges besteht, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum führt, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können.
  • Anleiterbare Stellen höher als acht Meter über der Geländeoberfläche,  sind nur zulässig, wenn die Feuerwehr die erforderlichen Rettungsgeräte vorhält.

Somit müssen in Tageseinrichtungen für Kinder in jedem Geschoss zwei Rettungswege vorhanden sein, wobei der erste Rettungsweg ab dem ersten Obergeschoss über eine Treppe zu führen ist. Bezogen auf den zweiten Rettungsweg lässt der Regelungstext Raum für verschiedene Varianten.
Nicht selten werden Notrutschen (synonym: Fluchtrutschen) von Bauplanern als alternative Möglichkeiten zur Ausgestaltung des so genannten zweiten Rettungsweges diskutiert und wurden auch bereits in manchen Tageseinrichtungen für Kinder installiert.

 

3. Zielsetzung

Dieser Artikel „Notrutschen in Tageseinrichtungen für Kinder“ der Landesunfallkasse NRW soll den betroffenen Entscheidungsträgern bei der Frage, ob eine Notrutsche in einer Tageseinrichtung installiert wird oder nicht, wichtige Argumente an die Hand geben und darüber informieren, welche Gesichtspunkte dringend berücksichtigt werden müssen.

Rutsche4. Notrutschen – keine Alternative für den zweiten Rettungsweg!

Der Einbau von Notrutschen in Tageseinrichtungen für Kinder ist nicht grundsätzlich abzulehnen. Allerdings kann eine Notrutsche den zweiten Rettungsweg nicht ersetzen, da sie keine gleichwertige Option für die Rettungskräfte zum Einstieg in das Gebäude bietet. Das heißt, die Notrutsche kann lediglich als Ergänzung zu den beiden anderen Rettungswegen einer Einrichtung gelten!
Eine häufig angewandte Alternative für den zweiten Rettungsweg ist die Ausweisung von Fluchtwegen über ein Fenster, das zum Anleitern durch die Feuerwehr geeignet ist. In Gemeinschaftseinrichtungen ist selbst ein als „für die Feuerwehr anleiterbare Stelle“ ausgewiesenes Fenster im Vergleich zu einem zweiten baulichen Rettungsweg kritisch zu betrachten. Aus diesem Grunde wird beispielsweise in der Schulbaurichtlinie NRW ein zweiter baulicher Rettungsweg grundsätzlich gefordert, „[…] da eine Rettung ganzer Schulklassen über eine Anleiterung in der im Gefahrenfall erforderlichen kurzen Zeit unrealistisch ist.“ Auch in Tageseinrichtungen für Kinder muss damit gerechnet werden, dass im Brandfall eine große Zahl an Kindern möglichst schnell aus dem Gebäude herausgebracht werden muss.

Wir empfehlen grundsätzlich

  1. einer zweiten Treppe als zweiten Rettungsweg die absolute Priorität zu geben.
    Treppen sind allen anderen Rettungswegvarianten in der Regel überlegen, da sie eine sichere und schnelle Evakuierung auch größerer Personengruppen und hilfsbedürftiger Kleinkinder ermöglichen.
  2. Eine Treppe mit geraden Läufen ist solchen mit gewendelten Läufen vorzuziehen. In Tageseinrichtungen für Kinder sind Spindeltreppen (Sonderform der Wendeltreppe mit geschlossenem Treppenauge) als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig.
  3. Sollte die Errichtung der vorgenannten Treppen technisch-baulich nicht möglich sein, sind Alternativen zu prüfen. Finanzielle Einsparpotentiale sind allerdings keine akzeptablen Gründe bei einer Entscheidung gegen eine Treppe.
  4. Unter bestimmten, im Folgenden genannten, Voraussetzungen kann eine Notrutsche eine geeignete zusätzliche Fluchtmöglichkeit in Ergänzung zu den vorgenannten beiden Rettungswegen darstellen.

Der Entscheidung für oder gegen eine Notrutsche als zusätzliche Fluchtmöglichkeit muss ein sorgfältig durchgeführter Prüf- und Abwägungsprozess vorausgehen. Leider mangelt es diesbezüglich den meisten Schriften zum Thema Brandschutz in Tageseinrichtungen für Kinder an den notwendigen Konkretisierungen und Hilfestellungen.

 

5. Notrutschen: Pro und Kontra

Bei der Diskussion um den Einbau von Notrutschen lassen sich folgende wesentliche Argumente zusammenfassen:

  • Notrutschen können im Einzelfall eine schnelle Evakuierung aller Personen aus der Einrichtung ermöglichen.

    Die Überwindung einer Etage mit einer guten, sicheren Rutsche kann insbesondere dann eine vergleichsweise schnelle Fluchtmöglichkeit sein, wenn ansonsten die ErzieherInnen eine größere Zahl von Kindern tragen oder individuell begleiten müssten. Dies kann vor allem für integrative Einrichtungen zutreffen, bei denen geistig oder körperlich behinderte Kinder betreut werden oder für Einrichtungen, die Kinder mit einem Alter unter 36 Monaten aufgenommen haben. Je nach der Zahl dieser Kinder müssten die ErzieherInnen sogar mehrmals die Rettungswege hin- und zurück benutzen. Eine Flucht über eine Treppe, zumal wenn sie gewendelt ist, kann für Kleinkinder ein sehr langsames Unterfangen sein. Allerdings muss man diesem Argument entgegenhalten, dass bei der Nutzung der Notrutschen die Kinder nur einzeln, nach und nach herunterrutschen können und die Rutsche für jedes Kind einzeln freigegeben werden muss.

     

  • Die Nutzung von Notrutschen kann spielerisch und täglich geübt werden.

    Kinder verhalten sich in Notsituationen oft ängstlich, unberechenbar und irrational. Um dem Entgegen zu wirken, müssen derartige Abläufe möglichst oft eingeübt werden. Diese Möglichkeit ist dann gegeben, wenn Notrutschen zugleich Spielgeräte für die Kinder sind. Der Gebrauch der Rutsche würde ständig geübt werden. Dann besteht die Chance, dass Ängste der Kinder abgebaut werden können und die Flucht aus dem Gebäude im Notfall unproblematisch verläuft. Dies macht es allerdings auch notwendig, dass die Notrutsche den Anforderungen der DIN EN 1176-3.

     

  • Notrutschen bergen nicht die Gefahr, sich durch Stolpern oder Stürzen zu verletzen beziehungsweise dadurch den Rettungsablauf zu blockieren.

    Stolper- und Sturzunfälle ereignen sich gerade an Treppen besonders häufig. Im Zusammenspiel mit der Stress-Situation einer Evakuierung und der damit verbundenen Eile ist das Risiko zu stolpern oder zu stürzen natürlich noch einmal um ein Vielfaches erhöht. Im ungünstigsten Fall können dadurch zusätzlich andere Personen behindert und der gesamte Rettungsablauf erheblich verzögert werden. Aber auch die Nutzung von Rutschen kann zu Zwischenfällen führen: Beispielsweise kann es zum Umknicken beim Austritt aus dem Auslaufteil kommen oder zu Zusammenstößen, wenn zwei Kinder sehr unterschiedlich schnell herunterrutschen.

 

Als Nachteile der Notrutschen in Tageseinrichtungen für Kinder sind unter anderem folgende Punkte zu nennen:

  • Notrutschen sind nicht zur Benutzung durch alle Personengruppen geeignet.

    Wie auch bei sonstigen Rutschen werden aufgrund des Alters beziehungsweise des Entwicklungsstandes nicht alle Kinder in der Lage sein, selbstständig Notrutschen zu nutzen. Gerade bei Kleinstkindern wird eventuell die Begleitung durch eine Betreuungsperson notwendig sein. Andernfalls kann es zu Komplikationen kommen, wie beispielsweise, dass ein Kind auf halber Strecke liegen bleibt und den weiteren Räumungsprozess blockert.

  • Notrutschen können nicht wie Treppen zugleich von vielen Personen benutzt werden.

    Bei der Nutzung der Notrutschen muss das Einsteigen sukzessive erfolgen. Die Rutsche muss für jedes Kind einzeln freigegeben werden.

     

  • Es bestehen Verletzungsgefahren durch Zusammenstöße und beim Verlassen der Rutsche.

    Die Nutzung der Notrutsche in Paniksituationen erhöht das Risiko für Zwischenfälle, wie das Umknicken am Rutschenausstieg und Zusammenstöße von kurz hintereinander rutschenden Kindern.

     

  • Notrutschen erschweren die Möglichkeit, in das Stockwerk zurückzukehren.

    Anders als Treppen erlauben Notrutschen nicht ohne weiteres die Rückkehr in das Gebäude zur Personenrettung. Dramatisch wird es, wenn festgestellt wird, dass sich doch noch ein Kind in der Einrichtung aufhält und alle ErzieherInnen bereits unten angekommen sind!

     

  • Notrutschen sind nicht zur Flucht von Kindern aus höheren Stockwerken geeignet.

    Die aus höheren Stockwerken zu überwindenden Höhen lassen einen Einsatz von Notrutschen in Tageseinrichtungen für Kinder als ungeeignet erscheinen. Diese Rutschen könnten die Anforderungen der DIN EN 1176-3 nicht erfüllen, könnten somit nicht als Spielgeräte fungieren und müssten mit einem sehr steilen Neigungswinkel ausgelegt sein. Die Folge sind verringerte Nutzungspraxis, erhöhte Rutschgeschwindigkeiten und damit verbunden erhöhte Verletzungsgefahren.

     

  • Notrutschen stellen lediglich eine Fluchtmöglichkeit dar, sind aber nicht im Sinne des Brandschutzes und der Landesbauordnung NRW als Rettungswege geeignet, über die die Einsatzkräfte der Feuerwehr einen Angriffsweg in das Gebäude haben.

    Der zweite Rettungsweg soll nicht nur der Selbstrettung dienen, sondern auch die aktive Hilfe durch die Rettungskräfte ermöglichen. Hierzu ist es notwendig, dass die Feuerwehrleute auch über den zweiten Rettungsweg Zutritt in das Gebäude erhalten können, um so möglichst zügig und gezielt Personenrettung und Brandabwehr vornehmen zu können.

 

Zusammenfassung der wichtigsten Argumentationspunkte Pro und Contra einer Notrutsche

Bei der Entscheidung für eine Notrutsche ist unter Abwägung der genannten Vor- und Nachteile das Votum der zuständigen Stellen der Genehmigungsbehörden (z. B. Bauaufsichtsbehörde) und der örtlich zuständige Feuerwehr (Brandschutzdienststelle) ausschlaggebend.

 

6. Anforderungen an Notrutschen als zusätzliche Fluchtwege

Sollten Sie sich zur Anschaffung und Installation einer Notrutsche entschließen, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Die Notrutsche stellt lediglich eine Ergänzung der vorhandenen Rettungswege dar und kann weder den ersten noch den zweiten Rettungsweg ersetzen;
  • Die Funktionstauglichkeit der Notrutsche ist nach ihrer Errichtung zu überprüfen; sie ist einer jährlichen Sachkundigenprüfung zu unterziehen, deren Ergebnis dokumentiert werden muss;
  • Der Gebrauch der Notrutsche ist regelmäßig zu üben. Der praxiserprobte Ablauf bei einer Rettungssituation ist festzulegen und allen Beteiligten bekannt zu machen (Aushang; Einweisung); Räumungsübungen im Kindergarten sollten mit Unterstützung der Feuerwehr durchgeführt werden;
  • Bei der Evakuierung sollte sich nach Möglichkeit eine Betreuungsperson am Rutschenende und eine zweite am Einstieg postieren;
  • Es ist sicherzustellen, dass kein Kind „vergessen“ worden ist, bevor als letzte Person die zweite Erzieherin/der zweite Erzieher aus dem Gebäude rutschen;
  • Es ist wichtig, dass eine Sicht- und Kommunikationsverbindung zwischen Ein- und Auslauf der Notrutsche gegeben ist, damit eine Überblick über den Evakuierungsprozess möglich ist; d. h. gewendelte Notrutschen sind in der Regel ungeeignet;
  • Notrutschen, die auch als Spielgerät genutzt werden, müssen den grundlegenden Anforderungen der DIN EN 1176 entsprechen;
  • Der Neigungswinkel des Rutschteils zur Horizontalen darf gemäß DIN EN 1176-3 an keiner Stelle 60° überschreiten, womit ausgeschlossen werden soll, dass gefährdende Rutschgeschwindigkeiten entstehen; d.h. Notrutschen können i.d.R. nur für die Rettung aus dem ersten Obergeschoss installiert werden;
  • Die Notrutsche muss in ihrer Sitzbreite so dimensioniert sein, dass eine Benutzung durch erwachsene Personen unproblematisch möglich ist;
  • Die Notrutsche sollte oben geschlossen (Tunnelrutsche) ausgeführt sein, um unabhängiger von Witterungseinflüssen wie z.B. Schnee oder Regen zu sein und die Absturzgefahr, die bei offenen Rutschen gegeben wäre, zu minimieren;
  • Kleinstkinder oder körperlich und geistig behinderte Kinder, die nicht allein die Notrutsche benutzen können, sollten möglichst im Erdgeschoss betreut werden;
  • Falls in einer Kindertageseinrichtung nur ein/e Erzieher/in anwesend ist, sind alle Kinder bevorzugt im Erdgeschoss zu betreuen;
  • Ebenso wie andere Flucht- und Rettungswege sind die Notrutschen jederzeit frei zugänglich und nutzbar zu halten.

In einigen Bundesländern finden sogenannte Rettungsschläuche Einsatz. Diese Systeme bestehen aus schwer entflammbaren Gewebe und sollen innerhalb einer Minute einsatzbereit sein. Sie gelten auch als attraktiv, da sie die Optik eines Gebäudes nicht verändern und die Interessen des Denkmalschutzes nicht verletzen. Auch diese Rettungsschläuche können allerdings keinen Rettungsweg im Sinne der Landesbauordnung ersetzen, da er ausschließlich der Selbstrettung dient. Zudem bieten sie nicht die oben genannten Vorteile der Notrutschen, wie beispielsweise gleichzeitig als Spielgeräte fungieren zu können.

 

7. Vorbeugender und abwehrender Brandschutz

Ob die Tageseinrichtung eine Notrutsche als eine Fluchtmöglichkeit aus der ersten oder zweiten Etage eines Gebäudes einsetzt, ist letztlich nur ein Teilaspekt des betrieblichen Brandschutzes. Die Festlegung von Rettungswegen, organisatorische Vorkehrungen und die Einübung der Evakuierung sind weitere wichtige Bestandteile des vorbeugenden Brandschutzes. Ebenso hierzu zu zählen ist die Schulung des pädagogischen Personals (Verhalten im Brandfall), sowie die Brandschutzerziehung der Kinder. Lernziel ist es, den Kindern Kenntnisse und Verhaltensweisen zu vermitteln, die der Entstehung von Bränden vorbeugen und im Fall eines Feuers schnelle und richtige Reaktionen fördern. Zusammen mit dem notwendigen Grundwissen zum abwehrenden Brandschutz (Standorte der Feuerlöscher; Umgang mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen etc.) ergeben diese Maßnahmen eine umfassende Brandschutzkonzeption, die die Sicherheit der Kinder und des Personals erhöht.

Aspekte der Brandschutzkonzeption (Brandschutzordnung):

  1. Schulung des Personals
  2. Alarmsignal der Einrichtung
  3. Verhalten im Brandfall
  4. Notwendigkeit von Räumungsübungen
  5. Häufige Brandursachen
  6. Die Standorte der Feuerlöscher und deren Bedienung
  7. Besprechung und Nutzung der Rettungswege
  8. Brandursachen
  9. Das richtige Absetzen eines Notrufes
  10. Festlegung und Bekanntmachung der Sammelplätze

Verhalten im Brandfall

Bricht ein Feuer aus, so ist ohne Rücksicht auf den Umfang des Feuers und ohne, dass der Erfolg eigener Löschversuche abgewartet wird unverzüglich

  • das Alarmsignal der Einrichtung auszulösen,
  • die Feuerwehr zu verständigen,
  • die Einrichtung über die gekennzeichneten Rettungswege in Richtung der bekannten Sammelplätze zu verlassen,
  • das Gruppentagebuch oder Anwesenheitsbuch mitzunehmen und
  • am Sammelplatz die Vollzähligkeit der Kinder zu überprüfen.

 

Dr. Christoph Heidrich, Landesunfallkasse NRW

Die Inhalte dieses Artikels wurden in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW; Referat VI A 4: Baulicher Brandschutz, Sonderbauten, Technische Gebäudeausrüstung (Herr Jost Rübel) erstellt.

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