Thema des Monats März 2007
Notrutschen in Tageseinrichtungen für Kinder
1. Hintergrund
Vorbeugender Brandschutz ist ein elementarer Bestandteil des
täglichen Lebens. Es ist nicht nur für Produktionsbetriebe oder
große Unternehmen notwendig durch geeignete Maßnahmen die
Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden zu verhindern
beziehungsweise zu minimieren. Diese Vorkehrungen sind genauso
wichtig für kleinere Einheiten, wie private Haushalte, aber auch für
Tageseinrichtungen für Kinder.
Ein Feuer kann leider allzu leicht durch verschiedene
Einflussfaktoren entstehen, die im Alltag auftreten können. Ein
Brand kann beispielsweise technische Ursachen haben, wie
Kurzschlüsse oder Überhitzung von Elektrogeräten. Er kann beim
Hantieren mit beziehungsweise an brennenden oder heißen Gegenständen
entstehen (Streichhölzer, Herdplatten), ebenso wie durch
Unachtsamkeit. Ein klassisches Beispiel ist das Vergessen eine
brennende Kerze zu löschen. Jährlich sterben fast 600 Menschen in
Deutschland in Folge von Bränden, wobei etwa ein Drittel aller
Brandopfer Kinder sind!
Die große Mehrzahl der Brandopfer stirbt durch Einwirkung von
Brandrauch. Die in ihm enthaltenen Atemgifte (z.B.: Kohlenmonoxid,
Kohlendioxid) führen bereits nach wenigen Atemzügen zur
Bewusstlosigkeit und können toxische Lungenödeme verursachen. Der
Tod tritt meist durch Ersticken ein. Der Brandrauch breitet sich
schneller aus als das Feuer. Oft erreicht bereits wenige Minuten
nach Ausbruch eines Feuers die Schadstoffkonzentration der Atemluft
lebensbedrohliche Werte.
2. Brandschutz – rechtliche Anforderungen an
Flucht- und Rettungswege
Im Fall eines Feuers kann es lebensrettend sein, dass geeignete
Flucht- und Rettungswege in ausreichendem Umfang vorhanden sind.
Folgerichtig sind Brandschutzbestimmungen wesentliche Bestandteile
der Bauordnungen der Länder. Die Landesbauordnung NRW fordert im § 17 Absatz 1,
dass bauliche Anlagen […] so beschaffen sind, dass der Entstehung
eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Bezogen auf
die Anzahl und Ausgestaltung der Rettungswege gibt es unter anderem
folgende Vorgaben (§ 17 Absatz 3):
- Zwei Rettungswege in jedem Geschoss mit Aufenthaltsraum.
- Erster Rettungsweg in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener
Erde liegen, führt mindestens über eine Treppe („notwendige
Treppe“).
- Zweiter Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr erreichbare, anleiterbare Stelle (z. B. ein dafür
ausgewiesenes Fenster) oder eine weitere notwendige Treppe sein.
- Keine Notwendigkeit eines zweiten Rettungsweges besteht, wenn
die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum führt, in
den Feuer und Rauch nicht eindringen können.
- Anleiterbare Stellen höher als acht Meter über der
Geländeoberfläche, sind nur zulässig, wenn die Feuerwehr die
erforderlichen Rettungsgeräte vorhält.
Somit müssen in Tageseinrichtungen für Kinder in jedem Geschoss
zwei Rettungswege vorhanden sein, wobei der erste Rettungsweg ab dem
ersten Obergeschoss über eine Treppe zu führen ist. Bezogen auf den
zweiten Rettungsweg lässt der Regelungstext Raum für verschiedene
Varianten. Nicht selten werden Notrutschen (synonym:
Fluchtrutschen) von Bauplanern als alternative Möglichkeiten zur
Ausgestaltung des so genannten zweiten Rettungsweges diskutiert und
wurden auch bereits in manchen Tageseinrichtungen für Kinder
installiert.
3. Zielsetzung
Dieser Artikel „Notrutschen in Tageseinrichtungen für Kinder“ der
Landesunfallkasse NRW soll den betroffenen Entscheidungsträgern bei
der Frage, ob eine Notrutsche in einer Tageseinrichtung installiert
wird oder nicht, wichtige Argumente an die Hand geben und darüber
informieren, welche Gesichtspunkte dringend berücksichtigt werden
müssen.
4. Notrutschen – keine Alternative für den zweiten
Rettungsweg!
Der Einbau von Notrutschen in Tageseinrichtungen für Kinder ist
nicht grundsätzlich abzulehnen. Allerdings kann eine Notrutsche den
zweiten Rettungsweg nicht ersetzen, da sie keine gleichwertige
Option für die Rettungskräfte zum Einstieg in das Gebäude bietet.
Das heißt, die Notrutsche kann lediglich als Ergänzung zu den beiden
anderen Rettungswegen einer Einrichtung gelten! Eine häufig
angewandte Alternative für den zweiten Rettungsweg ist die
Ausweisung von Fluchtwegen über ein Fenster, das zum Anleitern durch
die Feuerwehr geeignet ist. In Gemeinschaftseinrichtungen ist selbst
ein als „für die Feuerwehr anleiterbare Stelle“ ausgewiesenes
Fenster im Vergleich zu einem zweiten baulichen Rettungsweg kritisch
zu betrachten. Aus diesem Grunde wird beispielsweise in der
Schulbaurichtlinie NRW ein zweiter baulicher Rettungsweg
grundsätzlich gefordert, „[…] da eine Rettung ganzer Schulklassen
über eine Anleiterung in der im Gefahrenfall erforderlichen kurzen
Zeit unrealistisch ist.“ Auch in Tageseinrichtungen für Kinder muss
damit gerechnet werden, dass im Brandfall eine große Zahl an Kindern
möglichst schnell aus dem Gebäude herausgebracht werden muss.
Wir empfehlen grundsätzlich
- einer zweiten Treppe als zweiten Rettungsweg die absolute
Priorität zu geben.
Treppen sind allen anderen
Rettungswegvarianten in der Regel überlegen, da sie eine sichere
und schnelle Evakuierung auch größerer Personengruppen und
hilfsbedürftiger Kleinkinder ermöglichen.
- Eine Treppe mit geraden Läufen ist solchen mit gewendelten
Läufen vorzuziehen. In Tageseinrichtungen für Kinder sind
Spindeltreppen (Sonderform der Wendeltreppe mit geschlossenem
Treppenauge) als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht
zulässig.
- Sollte die Errichtung der vorgenannten Treppen
technisch-baulich nicht möglich sein, sind Alternativen zu prüfen.
Finanzielle Einsparpotentiale sind allerdings keine akzeptablen
Gründe bei einer Entscheidung gegen eine Treppe.
- Unter bestimmten, im Folgenden genannten, Voraussetzungen kann
eine Notrutsche eine geeignete zusätzliche Fluchtmöglichkeit
in Ergänzung zu den vorgenannten beiden
Rettungswegen darstellen.
Der Entscheidung für oder gegen eine Notrutsche als zusätzliche
Fluchtmöglichkeit muss ein sorgfältig durchgeführter Prüf- und
Abwägungsprozess vorausgehen. Leider mangelt es diesbezüglich den
meisten Schriften zum Thema Brandschutz in Tageseinrichtungen für
Kinder an den notwendigen Konkretisierungen und Hilfestellungen.
5. Notrutschen: Pro und Kontra
Bei der Diskussion um den Einbau von Notrutschen lassen sich
folgende wesentliche Argumente zusammenfassen:
-
Notrutschen können im Einzelfall eine schnelle
Evakuierung aller Personen aus der Einrichtung
ermöglichen.
Die Überwindung einer Etage mit einer guten,
sicheren Rutsche kann insbesondere dann eine vergleichsweise
schnelle Fluchtmöglichkeit sein, wenn ansonsten die ErzieherInnen
eine größere Zahl von Kindern tragen oder individuell begleiten
müssten. Dies kann vor allem für integrative Einrichtungen
zutreffen, bei denen geistig oder körperlich behinderte Kinder
betreut werden oder für Einrichtungen, die Kinder mit einem Alter
unter 36 Monaten aufgenommen haben. Je nach der Zahl dieser Kinder
müssten die ErzieherInnen sogar mehrmals die Rettungswege hin- und
zurück benutzen. Eine Flucht über eine Treppe, zumal wenn sie
gewendelt ist, kann für Kleinkinder ein sehr langsames Unterfangen
sein. Allerdings muss man diesem Argument entgegenhalten,
dass bei der Nutzung der Notrutschen die Kinder nur einzeln, nach
und nach herunterrutschen können und die Rutsche für jedes Kind
einzeln freigegeben werden muss.
- Die Nutzung von Notrutschen kann spielerisch und
täglich geübt werden.
Kinder verhalten sich in Notsituationen oft ängstlich,
unberechenbar und irrational. Um dem Entgegen zu wirken, müssen
derartige Abläufe möglichst oft eingeübt werden. Diese Möglichkeit
ist dann gegeben, wenn Notrutschen zugleich Spielgeräte für die
Kinder sind. Der Gebrauch der Rutsche würde ständig geübt werden.
Dann besteht die Chance, dass Ängste der Kinder abgebaut werden
können und die Flucht aus dem Gebäude im Notfall unproblematisch
verläuft. Dies macht es allerdings auch notwendig, dass
die Notrutsche den Anforderungen der DIN EN 1176-3.
- Notrutschen bergen nicht die Gefahr, sich durch
Stolpern oder Stürzen zu verletzen beziehungsweise dadurch den
Rettungsablauf zu blockieren.
Stolper- und Sturzunfälle ereignen sich gerade an Treppen
besonders häufig. Im Zusammenspiel mit der Stress-Situation einer
Evakuierung und der damit verbundenen Eile ist das Risiko zu
stolpern oder zu stürzen natürlich noch einmal um ein Vielfaches
erhöht. Im ungünstigsten Fall können dadurch zusätzlich andere
Personen behindert und der gesamte Rettungsablauf erheblich
verzögert werden. Aber auch die Nutzung von Rutschen kann
zu Zwischenfällen führen: Beispielsweise kann es zum Umknicken
beim Austritt aus dem Auslaufteil kommen oder zu Zusammenstößen,
wenn zwei Kinder sehr unterschiedlich schnell herunterrutschen.
Als Nachteile der Notrutschen in
Tageseinrichtungen für Kinder sind unter anderem folgende Punkte zu
nennen:
- Notrutschen sind nicht zur Benutzung durch alle
Personengruppen geeignet.
Wie auch bei sonstigen Rutschen werden aufgrund des Alters
beziehungsweise des Entwicklungsstandes nicht alle Kinder in der
Lage sein, selbstständig Notrutschen zu nutzen. Gerade bei
Kleinstkindern wird eventuell die Begleitung durch eine
Betreuungsperson notwendig sein. Andernfalls kann es zu
Komplikationen kommen, wie beispielsweise, dass ein Kind auf
halber Strecke liegen bleibt und den weiteren Räumungsprozess
blockert.
- Notrutschen können nicht wie Treppen zugleich von
vielen Personen benutzt werden.
Bei der Nutzung der Notrutschen muss das Einsteigen sukzessive
erfolgen. Die Rutsche muss für jedes Kind einzeln freigegeben
werden.
- Es bestehen Verletzungsgefahren durch Zusammenstöße
und beim Verlassen der Rutsche.
Die Nutzung der Notrutsche in Paniksituationen erhöht das
Risiko für Zwischenfälle, wie das Umknicken am Rutschenausstieg
und Zusammenstöße von kurz hintereinander rutschenden Kindern.
- Notrutschen erschweren die Möglichkeit, in das
Stockwerk zurückzukehren.
Anders als Treppen erlauben Notrutschen nicht ohne weiteres die
Rückkehr in das Gebäude zur Personenrettung. Dramatisch wird es,
wenn festgestellt wird, dass sich doch noch ein Kind in der
Einrichtung aufhält und alle ErzieherInnen bereits unten
angekommen sind!
- Notrutschen sind nicht zur Flucht von Kindern aus
höheren Stockwerken geeignet.
Die aus höheren Stockwerken zu überwindenden Höhen lassen einen
Einsatz von Notrutschen in Tageseinrichtungen für Kinder als
ungeeignet erscheinen. Diese Rutschen könnten die Anforderungen
der DIN EN 1176-3 nicht erfüllen, könnten somit nicht als
Spielgeräte fungieren und müssten mit einem sehr steilen
Neigungswinkel ausgelegt sein. Die Folge sind verringerte
Nutzungspraxis, erhöhte Rutschgeschwindigkeiten und damit
verbunden erhöhte Verletzungsgefahren.
- Notrutschen stellen lediglich eine Fluchtmöglichkeit
dar, sind aber nicht im Sinne des Brandschutzes und der
Landesbauordnung NRW als Rettungswege geeignet, über die die
Einsatzkräfte der Feuerwehr einen Angriffsweg in das Gebäude
haben.
Der zweite Rettungsweg soll nicht nur der Selbstrettung dienen,
sondern auch die aktive Hilfe durch die Rettungskräfte
ermöglichen. Hierzu ist es notwendig, dass die Feuerwehrleute auch
über den zweiten Rettungsweg Zutritt in das Gebäude erhalten
können, um so möglichst zügig und gezielt Personenrettung und
Brandabwehr vornehmen zu können.
Zusammenfassung
der wichtigsten Argumentationspunkte Pro und Contra einer Notrutsche
Bei der Entscheidung für eine Notrutsche ist unter Abwägung der
genannten Vor- und Nachteile das Votum der zuständigen Stellen der
Genehmigungsbehörden (z. B. Bauaufsichtsbehörde) und der örtlich
zuständige Feuerwehr (Brandschutzdienststelle) ausschlaggebend.
6. Anforderungen an Notrutschen als zusätzliche
Fluchtwege
Sollten
Sie sich zur Anschaffung und Installation einer Notrutsche
entschließen, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Die Notrutsche stellt lediglich eine Ergänzung der vorhandenen
Rettungswege dar und kann weder den ersten noch den zweiten
Rettungsweg ersetzen;
- Die Funktionstauglichkeit der Notrutsche ist nach ihrer
Errichtung zu überprüfen; sie ist einer jährlichen
Sachkundigenprüfung zu unterziehen, deren Ergebnis dokumentiert
werden muss;
- Der Gebrauch der Notrutsche ist regelmäßig zu üben. Der
praxiserprobte Ablauf bei einer Rettungssituation ist festzulegen
und allen Beteiligten bekannt zu machen (Aushang; Einweisung);
Räumungsübungen im Kindergarten sollten mit Unterstützung der
Feuerwehr durchgeführt werden;
- Bei der Evakuierung sollte sich nach Möglichkeit eine
Betreuungsperson am Rutschenende und eine zweite am Einstieg
postieren;
- Es ist sicherzustellen, dass kein Kind „vergessen“ worden ist,
bevor als letzte Person die zweite Erzieherin/der zweite Erzieher
aus dem Gebäude rutschen;
- Es ist wichtig, dass eine Sicht- und Kommunikationsverbindung
zwischen Ein- und Auslauf der Notrutsche gegeben ist, damit eine
Überblick über den Evakuierungsprozess möglich ist; d. h.
gewendelte Notrutschen sind in der Regel ungeeignet;
- Notrutschen, die auch als Spielgerät genutzt werden, müssen
den grundlegenden Anforderungen der DIN EN 1176 entsprechen;
- Der Neigungswinkel des Rutschteils zur Horizontalen darf gemäß
DIN EN 1176-3 an keiner Stelle 60° überschreiten, womit
ausgeschlossen werden soll, dass gefährdende
Rutschgeschwindigkeiten entstehen; d.h. Notrutschen können i.d.R.
nur für die Rettung aus dem ersten Obergeschoss installiert
werden;
- Die Notrutsche muss in ihrer Sitzbreite so dimensioniert sein,
dass eine Benutzung durch erwachsene Personen unproblematisch
möglich ist;
- Die Notrutsche sollte oben geschlossen (Tunnelrutsche)
ausgeführt sein, um unabhängiger von Witterungseinflüssen wie z.B.
Schnee oder Regen zu sein und die Absturzgefahr, die bei offenen
Rutschen gegeben wäre, zu minimieren;
- Kleinstkinder oder körperlich und geistig behinderte Kinder,
die nicht allein die Notrutsche benutzen können, sollten möglichst
im Erdgeschoss betreut werden;
- Falls in einer Kindertageseinrichtung nur ein/e Erzieher/in
anwesend ist, sind alle Kinder bevorzugt im Erdgeschoss zu
betreuen;
- Ebenso wie andere Flucht- und Rettungswege sind die
Notrutschen jederzeit frei zugänglich und nutzbar zu halten.
In einigen Bundesländern finden sogenannte Rettungsschläuche
Einsatz. Diese Systeme bestehen aus schwer entflammbaren Gewebe und
sollen innerhalb einer Minute einsatzbereit sein. Sie gelten auch
als attraktiv, da sie die Optik eines Gebäudes nicht verändern und
die Interessen des Denkmalschutzes nicht verletzen. Auch diese
Rettungsschläuche können allerdings keinen Rettungsweg im Sinne der
Landesbauordnung ersetzen, da er ausschließlich der Selbstrettung
dient. Zudem bieten sie nicht die oben genannten Vorteile der
Notrutschen, wie beispielsweise gleichzeitig als Spielgeräte
fungieren zu können.
7. Vorbeugender und abwehrender Brandschutz
Ob die Tageseinrichtung eine Notrutsche als eine
Fluchtmöglichkeit aus der ersten oder zweiten Etage eines Gebäudes
einsetzt, ist letztlich nur ein Teilaspekt des betrieblichen
Brandschutzes. Die Festlegung von Rettungswegen, organisatorische
Vorkehrungen und die Einübung der Evakuierung sind weitere wichtige
Bestandteile des vorbeugenden Brandschutzes. Ebenso hierzu zu zählen
ist die Schulung des pädagogischen Personals (Verhalten im
Brandfall), sowie die Brandschutzerziehung der Kinder.
Lernziel ist es, den Kindern Kenntnisse und Verhaltensweisen zu
vermitteln, die der Entstehung von Bränden vorbeugen und im Fall
eines Feuers schnelle und richtige Reaktionen fördern. Zusammen mit
dem notwendigen Grundwissen zum abwehrenden Brandschutz (Standorte
der Feuerlöscher; Umgang mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen
etc.) ergeben diese Maßnahmen eine umfassende
Brandschutzkonzeption, die die Sicherheit der
Kinder und des Personals erhöht.
Aspekte der Brandschutzkonzeption (Brandschutzordnung):
- Schulung des Personals
- Alarmsignal der Einrichtung
- Verhalten im Brandfall
- Notwendigkeit von Räumungsübungen
- Häufige Brandursachen
- Die Standorte der Feuerlöscher und deren Bedienung
- Besprechung und Nutzung der Rettungswege
- Brandursachen
- Das richtige Absetzen eines Notrufes
- Festlegung und Bekanntmachung der Sammelplätze
Verhalten im Brandfall
Bricht ein Feuer aus, so ist ohne Rücksicht auf den Umfang des
Feuers und ohne, dass der Erfolg eigener Löschversuche abgewartet
wird unverzüglich
- das Alarmsignal der Einrichtung auszulösen,
- die Feuerwehr zu verständigen,
- die Einrichtung über die gekennzeichneten Rettungswege in
Richtung der bekannten Sammelplätze zu verlassen,
- das Gruppentagebuch oder Anwesenheitsbuch mitzunehmen und
- am Sammelplatz die Vollzähligkeit der Kinder zu überprüfen.
Dr. Christoph Heidrich, Landesunfallkasse NRW
Die Inhalte dieses Artikels wurden in enger
Abstimmung mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW; Referat VI
A 4: Baulicher Brandschutz, Sonderbauten, Technische
Gebäudeausrüstung (Herr Jost Rübel)
erstellt. |